Freizeiteinrichtungen, Lokale und Handel

Diskriminierung in Freizeiteinrichtungen, Lokalen und im Handel

Fitnesscenter, Restaurants und Clubs, Geschäfte, Versicherungen, ein Bankkonto – alle diese Produkte und Dienstleistungen dürfen nicht diskriminierend angeboten werden.

Zu beachten ist aber, dass der Diskriminierungsschutz nur bei Ungleichbehandlungen aufgrund einer Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts gilt.


Beispiele

  • keine Mitgliedschaft in einem Sportclub wegen Ihrer Hautfarbe.
  • kein Zugang zu einem Club, wegen Ihrer Herkunft – oder weil Sie in Begleitung von Personen sind, die nicht eingelassen werden.
  • kein Zugang zu einem Schwimmbad, weil Sie mit Burkini schwimmen möchten.
  • Ein/e Verkäufer*in beleidigt Sie beim Einkauf rassistisch
  • Wegen Ihrer Behinderung erhalten Sie keine Versicherung oder nur eine Versicherung mit höheren Tarifen.
  • In Clubs oder bei Friseur*innen gibt es unterschiedlich Preise für Frauen und Männer.
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und können deswegen kein Bankkonto eröffnen.
  • Ein Fahrlehrer greift einer Fahrschülerin beim Fahren auf den Oberschenkel und macht anzügliche Bemerkungen.

Wie komme ich zu meinem Recht?

  • Beschwerde bei Gleichbehandlungskommission: kostenlos, unverbindliche Überprüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht.
  • Klage bei Gericht: am Ende steht ein verbindliches Urteil, Kläger*in hat Kostenrisiko.
  • Bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung muss vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
  • Verwaltungsstrafe: Bei Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe ausgesprochen werden. 

Welche Folgen sieht das Gesetz vor?

  • materieller Schadenersatz: Wenn das Gericht die Diskriminierung bestätigt, erhält der/die Kläger*in Geld für den entstandenen finanziellen Schaden
  • immaterieller Schadenersatz: Zusätzlich zum materiellen Schadenersatz erhält der/die Kläger*in bei einem positiven Ausgang des Verfahrens Geld als Wiedergutmachung für die persönliche Beeinträchtigung.
  • Verwaltungsstrafe: Bei Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe ausgesprochen werden.

Auch in diesem Bereich gibt es keinen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Leistung (eine solche kann aber im Rahmen einer erfolgreichen Intervention manchmal vereinbart werden). 

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, können rechtliche Schritte hilfreich sein. Am besten wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

In der Stadt Salzburg steht Ihnen für die erste Abklärung gerne die

zur Verfügung.
 

Kontakt: office(at)antidiskriminierung-salzburg(dot)at oder 0676 8746 6979