Gesundheit

Diskriminierung im Gesundheitsbereich

Die medizinische Versorgung im Krankheitsfall oder bei einer Verletzung darf nicht diskriminierend sein.

Zu beachten ist, dass der Diskriminierungsschutz nur bei Ungleichbehandlungen aufgrund einer Behinderung, ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts gilt.

Beispiele

  • Sexistische oder rassistische Witze und Beschimpfungen beim Arztbesuch oder im Krankenhaus
  • Sie können nicht oder nur erschwert behandelt werden, weil die medizinische Versorgung nicht barrierefrei ist.
  • Sie werden wegen Ihrer Hautfarbe nicht behandelt.

Wie komme ich zu meinem Recht?

  • Beschwerde bei Gleichbehandlungskommission: kostenlos, unverbindliche Überprüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, oder nicht.
  • Klage bei Gericht: am Ende steht ein verbindliches Urteil, Kläger*in hat Kostenrisiko.
  • Bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung muss vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice durchgeführt werden
  • Verwaltungsstrafe: Bei Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe ausgesprochen werden. 

Welche Folgen sieht das Gesetz vor?

  • materieller Schadenersatz: Wenn das Gericht die Diskriminierung bestätigt, erhält der/die Kläger*in Geld für den entstandenen finanziellen Schaden
  • immaterieller Schadenersatz: Zusätzlich zum materiellen Schadenersatz erhält der/die Kläger*in bei einem positiven Ausgang des Verfahrens Geld als Wiedergutmachung für die persönliche Beeinträchtigung.
  • Verwaltungsstrafe: Bei Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe ausgesprochen werden.

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, können rechtliche Schritte hilfreich sein. Am besten wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.
In der Stadt Salzburg steht Ihnen für die erste Abklärung gerne die

zur Verfügung.
 

Kontakt: office(at)antidiskriminierung-salzburg(dot)at oder 0676 8746 6979