Bildung

Diskriminierung im Bildungsbereich

Die Zuständigkeit für Bildung ist in Österreich zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Bei beruflicher Aus- und Weiterbildung (Erwachsenenbildung, Berufsschulen, AMS) sind die Bestimmungen gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt anwendbar.

Bei schulischer Bildung (Volksschulen, Sonderschulen, Neue Mittelschulen, Gymnasien, weiterführende Schulen) sind die Regelungen für Freizeiteinrichtungen, Lokale und Handel (Zugang zu Gütern und Dienstleistungen) anwendbar.

Die Diskriminierung muss in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund stehen:

  • Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder der ethnischen Zugehörigkeit (Rassismus) ist verboten

Beispiele

  • rassistische Beschimpfungen und Abwertungen von Schüler*innen durch Lehrer*innen
  • Als willkürliche empfundene Vergabe des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) – zB wegen mangelnder Deutschkenntnisse. In diesem Fall muss eine Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb der Frist von 14 Tagen eingebracht werden.
  • Unsachliche Verweigerung von Schulassistenz, obwohl diese einen Schulbesuch ermöglichen würde.

Wie komme ich zu meinem Recht?

  • Manche schulischen Entscheidungen oder Situationen müssen im Verwaltungsweg der Schule bearbeitet werden.
  • Für anderes kann auch die Gleichbehandlungskommission oder ein Gerichtsverfahren sinnvoll sein.
  • Eine vorherige Abklärung durch eine Beratungsstelle ist jedenfalls ratsam.

Welche Folgen sieht das Gesetz vor?

  • Materieller und immaterieller Schadenersatz: Wenn das Gericht die Diskriminierung bestätigt, erhält der/die Kläger*in Geld für den entstandenen Schaden und zusätzlich einen Geldbetrag als Wiedergutmachung für die persönliche Beeinträchtigung.

In der Stadt Salzburg steht Ihnen für die erste Abklärung gerne die

zur Verfügung.
 

Kontakt: office@antidiskriminierung-salzburg.at oder 0676 8746 6979