Barierrefreiheit

Die Arbeitswelt, Lokale, Ämter, Geschäfte, Verkehrsmittel, Finanzdienstleistungen und Freizeiteinrichtungen müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein.

Das heißt, dass diese Orte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis, so wie für andere Menschen und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich bzw. verwendbar sein müssen.

Ausnahme: Wenn es nicht zumutbar ist, eine Barriere zu entfernen, stellt diese keine Diskriminierung dar. Das muss immer im Einzelfall beurteilt werden.

Beispiele

  • DVDs ohne Untertitel
  • Stufen am Eingang in ein Geschäft
  • Kein Blindenleitsystem in einem Krankenhaus
  • Barrierefreie Dienstleistungen kosten extra
  • Sonderangebote sind nicht barrierefrei (z.B. Tourismus und Mobilität)

Wie komme ich zu meinem Recht?

  • Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice – falls keine Einigung möglich ist:
  • Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht

Welche Folgen sieht das Gesetz vor?

  • Positiver Ausgang der Schlichtung: Sie erhalten das, was in der Schlichtung vereinbart wurde z.B. eine Entschuldigung, finanzielle Entschädigung oder die Barriere wird entfernt.
  • Wenn die Schlichtung keine Einigung bringt, können Sie eine Klage einbringen und erhalten bei einem positiven Ausgang des Gerichtsverfahrens materiellen Schadenersatz für den entstandenen Schaden und immateriellen Schadenersatz als Wiedergutmachung für die persönliche Beeinträchtigung.

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, können rechtliche Schritte hilfreich sein. Am besten wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

In der Stadt Salzburg steht Ihnen für die erste Abklärung gerne die

zur Verfügung.
 

Kontakt: office(at)antidiskriminierung-salzburg(dot)at oder 0676 8746 6979