Arbeitswelt

Diskriminierung in der Arbeitswelt

Die folgenden Aussagen beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse bei privaten Arbeitgeber*innen (nicht Bund, Länder und Gemeinden). Bei Arbeitsverhältnissen mit Bund, Ländern und Gemeinden gibt es ebenfalls Diskriminierungsverbote. Erstberatung und Information dazu erhalten Sie bei der Antidiskriminierungsstelle in der Stadt Salzburg


Diskriminierung ist in der Arbeit umfassend verboten, nämlich

  • in einem Arbeitsverhältnis (von Bewerbung über Festsetzung des Entgelts und Beförderung bis Kündigung und Entlassung)
  • bei berufsbezogener Aus- und Weiterbildung, Berufsorientierung und Umschulung
  • beim Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die Diskriminierung muss in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund stehen:

  • Alter
  • Behinderung
  • ethnische Zugehörigkeit
  • Geschlecht
  • Religion und Weltanschauung
  • sexuelle Orientierung

Beispiele

  • Diskriminierung bei der Bewerbung: Eine junge Frau erhält eine Stelle nicht, da befürchtet wird, sie könnte eventuell bald schwanger werden
  • Diskriminierende Stellenausschreibungen: In einem Stelleninserat werden „perfekte Deutschkenntnisse“ verlangt, obwohl das für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich ist / Für eine Stelle werden nur junge Mitarbeiter*innen gesucht
  • Belästigung aufgrund eines der genannten Diskriminierungsgründe: z.B. rassistische Beschimpfungen oder herabwürdigende Kommentare aufgrund der Behinderung
  • Sexuelle Belästigung (verbal, körperlich, sonstiges Verhalten)
  • Entgeltdiskriminierung: Eine Arbeitnehmerin erhält ein geringeres Gehalt als ihr männlicher Kollege, obwohl sie gleichwertige Arbeit verrichten
  • Diskriminierung bei Beförderung: Bei der Bewerbung um Leitungsfunktionen werden Kolleg*innen mit österreichischer Herkunft bevorzugt
  • Diskriminierende Kündigung oder Entlassung: Ein Arbeitnehmer wird gekündigt, weil sein Chef herausgefunden hat, dass er schwul ist.

Wie komme ich zu meinem Recht?

  • Beschwerde bei Gleichbehandlungskommission: kostenlose, unverbindliche Überprüfung ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht.
  • Klage bei Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht: am Ende steht ein verbindliches Urteil, Kläger*in hat Kostenrisiko.
  • Bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung muss vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden
  • Wenn ein Unternehmen eine diskriminierende Stellenausschreibung veröffentlicht hat, können Sie das Unternehmen anzeigen. Es droht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 360 Euro.

Welche Folgen sieht das Gesetz vor?

  • materieller Schadenersatz: Wenn das Gericht die Diskriminierung bestätigt, erhält der/die Kläger*in Geld für den entstandenen Schaden zB Lohnausfall.
  • immaterieller Schadenersatz: Zusätzlich zum materiellen Schadenersatz erhält der/die Kläger*in bei einem positiven Ausgang des Verfahrens Geld als Wiedergutmachung für die persönliche Beeinträchtigung.